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VISOTEC - wir veredeln Oberfl?chen

AGBs

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

§ 1 Geltung der Bedingungen

Unsere Lieferungen, Leistungen und Angebote erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Diese gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen. Gegenbestätigungen des Bestellers unter Hinweis auf seine Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen wird hiermit widersprochen.

§ 2 Angebote und Vertragsabschluss

Wir behalten uns vor, unser Angebot zu widerrufen, wenn der Vertrag nicht innerhalb von vier Wochen zustande kommt.

Mündliche Erklärungen oder Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform oder der schriftlichen Bestätigung.

Maße, Gewichte oder sonstige Leistungsdaten sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wird.

§ 3 Preise

Unsere Preise verstehen sich ab Werk, ohne Abzug und ohne Kosten für Verpackung, Transport oder Versicherung, zuzüglich Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe.

Der Besteller ist zur Aufrechnung, Zurückhaltung oder Minderung, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt wurden oder unstreitig sind.

§ 4 Liefer- und Leistungszeit

Die Lieferfrist beginnt mit dem Eingang des zu bearbeitenden Werkstückes und der Einigung über den Auftragsumfang. Sie endet mit der Auslieferung ab Werk oder Anzeige der Versandbereitschaft.

Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die uns die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen hierzu gehören insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen usw., auch wenn sie bei unseren Lieferanten oder deren Unterlieferanten eintreten haben wir auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Wir sind berechtigt, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben.

Wenn die Behinderung länger als zwei Monate dauert, ist der Besteller nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten.

Sofern wir die Nichteinhaltung verbindlich zugesagter Fristen und Termine zu vertreten haben oder uns im Verzug befinden, hat der Besteller Anspruch auf eine Verzugsentschädigung in Höhe von 0,5 % für jede vollendete Woche des Verzuges, insgesamt jedoch höchstens 5 % des Rechnungswertes der vom Verzug betroffenen Lieferungen oder Leistungen. Darüber hinausgehende Ansprüche sind ausgeschlossen, es sei denn, der Verzug beruht unsererseits auf grober Fahrlässigkeit.

Die Einhaltung unserer Liefer- und Leistungsverpflichtungen setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers voraus.

Kommt der Besteller in Annahmeverzug, so sind wir berechtigt, Ersatz der uns entstehenden Schäden zu verlangen; mit Eintritt des Annahmeverzuges geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung und des zufälligen Untergangs auf den Besteller über.

§ 5 Gefahrenübergang

Mit Auslieferung ab Werk geht die Gefahr auf den Besteller über, auch bei Vereinbarung frachtfreier Lieferung. Der Besteller verpflichtet sich, dafür Sorge zu tragen, dass die mit der Abholung der Ware beauftragten Fuhrunternehmer zur Versendung Fahrzeuge bereitstellen, die eine transportsichere Verladung der Ware ermöglichen. Die Fahrzeuge müssen insbesondere mit einem rutschhemmenden Ladeflächenbelag ausgestattet sein. Ferner müssen die Fahrzeuge entsprechend dem Gewicht der zum Transport kommenden Waren mit geeigneten Sicherungsmitteln, d. h. insbesondere mit Vorrichtungen für eine transportsichere Vergurtung der Ware ausgestattet sein. Wir sind berechtigt, nur unzureichend ausgestattete Fahrzeuge, wie z. B. Fahrzeuge mit Stahlblechbeplankungen, abzulehnen. Hierdurch entstehende Verzögerungen haben wir nicht zu vertreten.

Es ist Aufgabe des Bestellers, die Ware auf dem Transport zu versichern. Sofern die Verladung durch uns vorgenommen wird, schließen wir unsere Haftung insoweit für leicht fahrlässige Pflichtverletzungen aus, sofern diese keine Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder Garantien betreffen. Gleiches gilt für Pflichtverletzungen unserer Erfüllungsgehilfen.

§ 6 Gewährleistung und Haftung

a) Mängel der gelieferten Sache einschließlich etwaiger beigefügter Unterlagen sowie durch von uns erbrachte Reparaturleistungen verursachte Mängel werden von uns innerhalb einer Frist von einem Jahr ab Leistung bzw. Reparatur nach entsprechender Mitteilung des Bestellers behoben. Dies geschieht nach unserer Wahl durch kostenfreie Nachbesserung oder Ersatzlieferung der gesamten Sache oder der betroffenen Teile. Im Fall der Ersatzlieferung ist der Besteller verpflichtet, die mangelhafte Sache bzw. die mangelhaften Teile zurück zu gewähren.

Kann der Mangel nicht innerhalb einer angemessenen Frist behoben werden oder ist die Nachbesserung oder Ersatzlieferung aus sonstigen Gründen als fehlgeschlagen anzusehen, kann der Besteller nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) verlangen oder vom Vertrag zurück treten. Der Rücktritt ist von einem ergebnislosen Verlauf einer letzten vom Besteller zu setzenden angemessenen Nachfrist abhängig. Auf unser Verlangen hin hat sich der Besteller zu erklären, ob er mindern oder zurücktreten will.

Von einem Fehlschlagen der Nacherfüllung ist erst auszugehen, wenn uns hinreichende Gelegenheit zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung eingeräumt wurde, ohne dass der gewünschte Erfolg erzielt wurde, wenn die Nachbesserung oder Ersatzlieferung unmöglich ist, wenn sie von uns verweigert oder unzumutbar verzögert wird, wenn begründete Zweifel hinsichtlich der Erfolgsaussichten bestehen oder wenn eine Unzumutbarkeit der Nacherfüllung aus sonstigen Gründen vorliegt. Für seitens des Bestellers oder Dritten unsachgemäß ohne vorausgegangene Genehmigung unsererseits vorgenommene Änderungs- oder Instandsetzungsarbeiten wird die Haftung für den Mangel selbst und für die daraus entstehenden Folgen ausgeschlossen.

Bestimmte Beschaffenheits- und Haltbarkeitszusicherungen bedürfen unserer ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung. Sämtliche Beschaffenheitsangaben und -vereinbarungen stellen keine Garantien dar. Insoweit ist auch keine verschuldensunabhängige Haftung vereinbart.

Für die Verwendung sämtlicher von uns gelieferten Artikel ist der Besteller allein verantwortlich. Es sei denn, wir selbst hätten auf Anfrage des Bestellers die Eignung für eine bestimmte Verwendung ausdrücklich schriftlich bestätigt. Insbesondere wird keine Gewähr übernommen für Mängel, die durch ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, ungeeignete Betriebsmittel, Austauschwerkstoffe, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse entstanden sind, sofern sie nicht auf ein Verschulden unsererseits zurück zu führen sind.

Der Besteller ist verpflichtet, die gelieferte Ware auf offensichtliche Mängel, die einem durchschnittlichen Kunden ohne weiteres auffallen, unverzüglich zu untersuchen. Zu den offensichtlichen Mängeln zählen auch das Fehlen von etwaigen Handbüchern oder sonstigen Unterlagen, sowie erhebliche, leicht sichtbare Beschädigungen der Ware. Ferner fallen Fälle darunter, in denen eine andere Sache oder eine zu geringe Menge geliefert wurde. Solche offensichtlichen Mängel sind bei uns unverzüglich schriftlich zu rügen. Geht uns nicht innerhalb von 5 Arbeitstagen nach Eingang der Ware beim Besteller eine schriftliche Anzeige über die nicht auftragsgemäße Lieferung der Ware zu, gilt unsere Leistung als angenommen.

Mängel, die erst später offensichtlich werden, müssen bei uns unverzüglich nach dem Erkennen durch den Besteller gerügt werden. Bei Verletzung der Untersuchungs- und Rügepflicht und spätestens ein Jahr ab Lieferung bzw. Reparatur gilt die Ware in Ansehung des betreffenden Mangels als genehmigt.

b) Wir schließen unsere Haftung für leicht fahrlässige Pflichtverletzungen aus, sofern diese keine vertragswesentlichen Pflichten, Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder Garantien betreffen oder Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz berührt sind. Gleiches gilt für Pflichtverletzungen unserer Erfüllungsgehilfen. Haftungsansprüche sind weiter ausgeschlossen, sofern von unseren Geräten etwaig beigefügten Bedienungsvorschriften abgewichen wird. Dasselbe gilt für Schäden, die durch ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, ungeeignete Betriebsmittel, Austauschwerkstoffe, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse entstanden sind.

Gewährleistungsansprüche gegen uns stehen nur dem unmittelbaren Besteller zu und sind nicht abtretbar.

§ 7 Zahlung

Sämtliche Rechnungen sind sofort fällig. Leistet der Besteller innerhalb einer Frist von 3 Wochen nach Lieferung bzw. Aushändigung der Ware sowie Rechnungsstellung keine Zahlung, so befindet er sich nach Ablauf der Frist in Verzug, ohne dass es einer Mahnung bedarf. Ab diesem Zeitpunkt sind wir berechtigt, Verzugszinsen zu berechnen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr die Höhe des Satzes, den uns unsere Bank für Kontokorrentkredite berechnet, mindestens jedoch 8 % über dem jeweiligen gültigen Basiszinssatz.

Wechsel und Schecks werden nur nach Vereinbarung sowie nur erfüllungshalber und unter der Voraussetzung ihrer Diskontierbarkeit angenommen. Diskontspesen werden vom Tage der Fälligkeit des Rechnungsbetrages an berechnet. Eine Gewähr für rechtzeitige Vorlage des Wechsels und Schecks und für die Erhebung von Wechselprotest wird ausgeschlossen.

Sollten aus einer Geschäftsbeziehung mit einem Besteller mehrere Rechnungen fällig sein, kommt der Besteller mit sämtlichen fälligen Rechnungen unabhängig von oben genannter Frist in Verzug, sobald der Verzug mit einer seiner Zahlungen nach obigen Voraussetzungen eingetreten ist. Dies gilt auch für den Fall, dass bezüglich anderer Rechnungen im konkreten Einzelfall längere Zahlungsfristen vereinbart wurden. Derartige Vereinbarungen werden also bei Verzug des Bestellers mit einer seiner Zahlungsverpflichtungen aus der Geschäftsbeziehung unwirksam.

§ 8 Zahlungsverzug

Kommt der Besteller durch unsere Mahnung bzw. durch Fristablauf mit einer Abnahmeverpflichtung oder Zahlungsverpflichtung in Verzug, so sind wir berechtigt, nach erfolgloser Nachfristsetzung vom Vertrag zurück zu treten und/oder Schadensersatz statt der Leistung oder Aufwendungsersatz zu verlangen. Die Höhe des Schadensersatzes bemisst sich entweder nach dem tatsächlich entstanden Schaden oder aber unter Ausschluss der Geltendmachung eines höheren Schadens ohne Nachweis auf 15 % des Berechnungsbetrages, es sei denn, es werde uns nachgewiesen, dass ein Schaden oder eine Wertminderung überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale sei. Bei Zahlungsverzug können wir zudem nach schriftlicher Mitteilung an den Besteller die Erfüllung unserer Verpflichtungen bis zum Erhalt der Zahlungen einstellen.

Wenn nach Vertragsschluss erkennbar wird, dass unser Zahlungsanspruch durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Bestellers gefährdet wird, so können wir die Leistung verweigern und dem Besteller eine angemessene Frist bestimmen, in welche er Zug um Zug gegen Lieferung zu zahlen oder Sicherheit zu leisten hat. Bei Verweigerung des Bestellers stehen uns die Rechte aus §8 Satz 1 zu.

§ 9 Gerichtsstand

Bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist, wenn der Besteller Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, Wuppertal Gerichtsstand. Wir sind berechtigt, am Hauptsitz oder am Ort der Niederlassung des Bestellers zu klagen.
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